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« am: Januar 06, 2008, 11:28:18 »
...entspricht in der Regel der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Damit auch Du, lieber alfonsbar, Dich mühelos informieren kannst, habe ich Dir die entsprechenden Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches einmal ins Forum kopiert. Sieh Dir insbesondere § 1626 Abs. 1 und Abs. 3, Satz 1, § 1626 a Abs. 1 und § 1684 Abs. 1 und Abs. 2 einmal genau an!
Natürlich gibt es in Deutschland bindungsintolerante und Umgang mehr oder minder erfolgreich boykottierende Mütter. Vor 19 Jahren war das auch noch weit schlimmer und wurde viel seltener gerichtlich geahndet. Heute aber kommt es gelegentlich vor, dass solche Mütter die elterliche Sorge zumindest teilweise entzogen bekommen, wenn sie Umgang dauerhaft boykottieren. Solcher Umgangsboykott ist nämlich ein Ausdruck zumindest teilweiser Erziehungsinkompetenz.
Es bedarf natürlich eines Vaters, der sich nicht ausbooten lässt! Und, mein lieber, ich weiß auch, wovon ich rede, denn die Mutter meines Kindes hatte auch solche Allüren. Trotzdem sehe ich es regelmäßig - gegen den Willen meiner Ex und mit gerichtlicher Anordnung sowie gerichtlicher Androhung eines Zwangsgeldes von € 5.000,00 für jeden erfolgten Umgangsboykott! Seit Androhung des Zwangsgeldes ist der Umgangsboykott kein Thema mehr!
Wenn Du Dich weiter informieren willst, google doch mal unter den Begriffen "Rituale der Umgangsverweigerung", "Anwalt des Kindes", "ISUV", "Väteraufbruch für Kinder", "PAS-Eltern", "Cochemer Praxis", "Doppelresidenzmodell".
§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Aber wir weichen hier vom Thema der Fremdschwängerung und der Frage, wie die fremdgeschwängerten Kinder das sehen, ab.
Lieben Gruß,
Marcus