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Autor Thema: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”  (Gelesen 15733 mal)

Offline DarkRope

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Tja, so kann einen die harte Realität einhohlen, wenn z. B. der ehemals einverstandene Mann (Cucki) auf einmal nix mehr davon wissen will und der eigentlich Stecher zahlen doll, da die Frau Kohle für die Kinder fordert. Private Vereinbarungen sind da null und nichtig.

In einem anderen Forum habe ich grad im Zusammenhang mit dem Thema Fremdschwängerung das interessante Thema Erbschaftsrecht gefunden. Auch ein spannendes Thema, wenn die Familie des verstorbenen Hengstes, auf einem Mal mit Forderungen des fremden Kindes konfrontiert wird. Da helfen private Vereinbarungen eben auch nicht weiter.

Dark
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