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Autor Thema: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”  (Gelesen 14475 mal)  Share 

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Offline Hausfreund007

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #15 am: Oktober 16, 2008, 16:24:34 »
Tja, so kann einen die harte Realität einhohlen, wenn z. B. der ehemals einverstandene Mann (Cucki) auf einmal nix mehr davon wissen will und der eigentlich Stecher zahlen doll, da die Frau Kohle für die Kinder fordert. Private Vereinbarungen sind da null und nichtig.
.............
Dark


Private Vereinbarungen wären schon auf jeden Fall mal eine Ansatzvermutung welche eine entsprechende Vaterschaftsfeststellung erlauben würde, aber auch eventuell den Regressanspruch verhindern. Schließlich handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung unter voll geschäftsfähigen Erwachsenen, welche nicht durch das Zahlen für Lasten eines Anderen "sittenwidrig" und nichtig wird, weil sie vielleicht moralisch verwerflich ist. Jeder kann sich zivilrechtlich verpflichten zu was er will. Nur nicht zu verbotenen Handlungen. Eine Zeugung würde ich nicht als verbotene Handlung bezeichnen, als moralisch verwerflich, darüber lässt sich streiten. Wie sieht es da mit den künstlichen Befruchtungen aus, eine ähnliche Situation wie bei einer "natürlichen", beides sind letzten Endes "Fremdbefruchtungen".

"Hingegen ist auch unter diesen Umständen eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Kläger die Vaterschaft des Beklagten "ins Blaue hinein" behaup-tet und sie erst durch ein Vaterschaftsgutachten bewiesen werden soll. Viel-mehr werden zumindest die Voraussetzungen darzulegen sein, an die § 1600d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft knüpft. Darüber wird gegebenenfalls Beweis zu erheben sein, ehe die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens in Betracht kommt. Sind diese Voraussetzungen unstreitig oder reicht die Beweis-aufnahme aus, das Gericht gemäß § 286 ZPO von ihrem Vorliegen zu über-zeugen, dürfte sich die Einholung eines solchen Gutachtens erübrigen, es sei denn, dass nunmehr der Beklagte die Einholung eines solchen Gutachtens be-antragt, um die Vermutung seiner Vaterschaft zu entkräften. Denn an den Be-weis sind im Rahmen einer solchen Zahlungsklage nicht die Anforderungen zu stellen, die eine inter omnes wirkende Vaterschaftsfeststellung erfordert."

Angenommen, die Eltern sind nicht getrennt, und das Kind lebt weiterhin auch in der ehelichen Gemeinschaft, dann wird sicher folgendes gelten

"Sollten sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Inzidentfeststellung der Vaterschaft in höherrangige verfassungsrechtlich ge-schützte Rechte Dritter eingegriffen werden könnte, wird das Gericht diesen Bedenken aber von Amts wegen nachgehen können und müssen. Denn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB ist von Amts wegen zu be-achten (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 146 f.; Schwonberg aaO S. 453). Ob sie im Einzelfall ausnahmsweise durchbrochen werden kann, ist daher ebenfalls von Amts wegen unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände zu prüfen."


Das Urteil: XII ZR 144/06
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=16c0f4032b8dac2a26bdc0483b6d0629&Fehler=Das+gew%FCnschte+Dokument+konnte+leider+nicht+in+der+Datenbank+gefunden+werden.+Eventuell+steht+es+noch+nicht+oder+nicht+mehr+zur+Verf%FCgung.&client=%5B%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%2C+%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%5D&client=%5B%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%2C+%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%5D&nr=44281&pos=5&anz=52

Die Pressemitteilung dazu: 76/2008
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=16c0f4032b8dac2a26bdc0483b6d0629&Fehler=Das+gew%FCnschte+Dokument+konnte+leider+nicht+in+der+Datenbank+gefunden+werden.+Eventuell+steht+es+noch+nicht+oder+nicht+mehr+zur+Verf%FCgung.&client=%5B%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%2C+%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%5D&client=%5B%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%2C+%27%5B%22%5B%5C%27%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%5C%27%27%5D&nr=43493&linked=pm&Blank=1

Folglich erst interessant, wenn der Cucki nicht mehr bei seiner Frau lebt, die Trennung durchgeführt ist, ein möglicher leiblicher Vater mit hinreichender Sicherheit benannt werden kann und nun es nach der Trennung, wie meistens, ums Geld geht.

Bin gespannt wann und ob mal ein solcher Fall (mit Vereinbarung) verhandelt wird, denn bislang waren die verhandelten Fälle Schwangerschaften ohne Einverständnis des Ehemannes (ob nun schriftlich wie durch eine Vereinbarung belegt, oder mündlich wie durch Zeugenaussage der befruchteten Frau belegt) Mündliche Aussagen Dritter können nach BGH Urteil die Schriftform ersetzen. Die Mutter wäre in einem solchen Regressfall dann Dritte.


Offline someone

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #16 am: Oktober 20, 2008, 11:20:00 »
Ich habe versucht, dieses Thema in einem anderen Thread aus österr. Sicht darzustellen.

Fakt ist, dass es sich bei der Fremdschwängerung um das Leben eines Kindes handelt, das dabei gezeugt wird. Somit entscheiden 2 oder 3 Erwachsene aufgrund rein sexueller Motivation über ein Lebenwesen und nicht über ein Ding.
Darin erkenne ich die meiste und größte Problematik all dieser Fremdschwängerungsphantasien, welche dann auch in die Realität umgesetzt werden wollen: Es wird ein Lebewesen gezeugt, das Teil der Gesellschaft ist und noch mehr werden wird, das dafür seinen Beitrag leisten wird, ob die Kriminalstatistik, die Asozialenquote steigt oder ob dieser Mensch seinen Beitrag dazu leistet, dass diese Welt morgen ein bisschen besser/lebenswerter als heute ist/sein wird.

Rein rechtlich können die Ansprüche eines Kindes durch eine zivilrechtliche Vereinbarung unter Erwachsenen nicht verändert und schon gar nicht beschränkt werden. Selbst in Vaterschaftsprozessen ist für den Vater die Gegenseite die Mutter IN VERTRETUNG DES KINDES und nicht in ihrer Rolle als Vormund. Es kann sogar sein, dass der Richter entscheidet, dass zur Wahrung der Ansprüche des Kindes ein(e) VertreterIn des Jugendamtes beigezogen wird.

Also ganz große Vorsicht:
Jeder "Bulle"/Besamer sollte sich dessen im Klaren sein:
Heute geil, heute Sex und morgen viele Jahre zahlen!

Die Phantasie mag geil sein.
Die Realität kann die Existenz kosten. Und das ist gut so, weil es sich um ein Kind handelt, um das es geht, das nicht gefragt wurde, ob es gezeugt werden möchte.

Offline lesueb

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #17 am: Oktober 20, 2008, 17:56:10 »
Jaja, die Bulls, schnell mal einen Samen abspritzen, schnell wieder weg und nach mir die Sinnflut, der Wunschgedanke ist im Zivilrecht leider nicht haltbar  -.,_

Also liebe Bulls: Wenn ihr schon schwängern wollt, dann bitte immer mit dem Scheckbuch in der Hand, alles andere ist ein Wunschtraum und funktioniert nicht wirklich. Eine Frau zu schwängern ist wirklich ein einzigartiges sexuelles Erlebnis, wunderschön, wiederholbar aber kostet! Wie auch alle anderen Väter dieser Welt (und hier schreibt ein bald 3 facher): dennkt nicht nur mit dem Schwanz.

lg

lesueb
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Offline Dudel_IZ

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #18 am: Oktober 22, 2008, 11:24:50 »
Noch mal ausführlicher zu dem aktuellen Urteil:

Vater muss zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regressansprüche eines vermeintlichen Vaters gestärkt, der jahrelang Unterhalt für drei "Kuckuckskinder" gezahlt hat. In einem Urteil gab das Karlsruher Gericht einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater - dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau - seine Unterhaltsleistungen für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder zurückfordert. Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater - bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde.
 
Damit kann er zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. "Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen", befand der BGH.
 
Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt - die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.
 
In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab.


Dark


@ DarkRope
den Fall den Du hier ansprichst hat nichts mit dem eigentlichen Problem zu tun. In dem Verfahren ging es explizit darum das der vermeintliche Kindesvater betrogen wurde....

Wie die Lage aber aussieht bei dem alle Personen einen notariellen Vertrage abschließen kann hieraus keiner folgern.... Jedoch wird die Rechtssprechung in die Richtung einer Samenspende gehen....

Offline Zeus

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #19 am: Oktober 22, 2008, 12:21:52 »
Und das ist gut so, weil es sich um ein Kind handelt, um das es geht, das nicht gefragt wurde, ob es gezeugt werden möchte.

[sic]

Offline berni

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #20 am: Januar 07, 2009, 03:06:40 »
BLABLABLABLA:
Hallo,erstmal bitte nicht das Wort Schlampe.
Das ist nämlich ein Schimpfwort,ich rede hier ja auch keinen mit Penner an.
Dann ist es so, daß man sich in einer intakten Ehe auf die ein oder andere Art weiterentwickelt
da der Sex natürlich irgentwann nichtmehr so prickelnt ist wie am Anfang.
Entscheident ist auch,daß man sich zusammen entwickelt.Zum Cuckolding gehört sehr viel Liebe
und grenzenloses Vertrauen zu seiner Eheschlampe um es mal so auszudrücken wie hier darüber geschrieben
wird.
Ich habe übrigens in diesem Forum gelesen: Wie kann ich aus meiner Frau , eine Éheschlampe machen.
In meinen Augen ist das ein Schwachkopf.Ich möchte mich allerdings für dieses Wort entschuldigen.
So jetzt mal zu den Kuckuckskindern.
Wenn man sich zum Cucki entwickelt und die Beziehung darauf basiert ,wenn der Cucki den Wunsch hat ,daß seine
Herrin sich fremdschwängern lässt und es der Ehefrau (Herrin) nichts ausmacht dann benötigt man kein BGH, denn der Cucki wird
Vater.Unser Kind wird es nie erfahren und auch wenn wir uns jemals trennen sollten würde ich für mein Kind selbstverständlich auch Unterhalt
zahlen. Im grunde genauso wie bei einer Adoption.
Gruß Berni.


Offline Butnykowski

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #21 am: Oktober 14, 2009, 11:04:35 »
Hallo zusammen !

Tja, ich bin neu hier und wollte mal was zu den Gedanken dazuknüpfen die ich da gelesen habe.
Aus meiner Erfahrung war es so und ich bitte da immer zu bedenken das der Mensch immer nur so weit denkt wie sein eigener Horizont reicht,
das es zu einem Kind kommen kann und das auch Gewollt ist
(War beim Kinderzeugen auch nur EIN Mann auf der Welt nicht Geil ?)
Der Weg ist doch völlig schnuppe nd auch das was draus wird ist doch in der Hand der Menschen.
Woher der eigentliche Samen kommt -hauptsache Gesund ´blabla´ist ja klar.

Ich hatte eine Lebensgefährtin die Ihr Leben lebte.Mit Ihrer Tochter 12.
Ich lernte sie kennen und es war alles sehr schön.
ca. 6 Monate lang. Sie war 36,ich war 29.
Ich fragte mal abends im Bett nach dem GeschVerk wie es war Ihre Tochter zu zeugen.
Sie erzählte mir das er sie bei der Hausarbeit überfallen habe.
aufs bett geschmissen,gepoppt und dann war es am anderen Tag soweit.
Sie war Schwanger von Ihrem  Jahren zusammen Lebensgefährten.
Einem farbigen,tiefschwarzen,willigen Schwängerer.
Das ich da so schreibe hat nicht mit Geilheit zu tun.
Das waren Ihre Worte die sie benutzte,völlig neutral,aber leicht begeistert.
Sie war mit 3 andern Deutschen Kelrs zusammen,die alle nicht so richtig Sex mit Ihr wollten.
Da kam er und wollte poppen ohne Ende.
Dann musste es zur Schwangerschaft kommen auf kurz oder lang.
Sie bekam das Kind und er machte sich nach der Geburt davon.
Zahlte keinen Cent.
Nach Jahren kam ich mit Ihr zusammen und sie erzählte mir so geil davon
das es bis heute spuren hinterlassen hat.
In der Beziehung hat mich Ihr Kind Nerven Geld udn Zeit gekostet.
WIE JEDES ANDERE KIND es auch getan hätte !!
Punkt !
Wo ist also der Teil an dem man den Finger heben muss,soll ?
ich hatte keine Lust dazu das mein Kind eine farbige Schwester hat,daher habe ich mich wieder von Ihr getrennt.
Aber der zeugungseffekt bei Ihr ...war so wie bei allen die Hirnlos drauflosvögeln.
Kümmern musst Du Dich eh,dampfen tut der Schiss immer länger als man ihn rausgedrückt hat.
Wenn es nicht deins ist und alles zerbricht, bist Du nicht mal der Dumme.





Offline Zeus

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #22 am: Oktober 14, 2009, 23:52:18 »
Die Realität kann die Existenz kosten.
Und das ist gut so, weil es sich um ein Kind handelt, um das es geht, das nicht gefragt wurde, ob es gezeugt werden möchte.

Also kein Unterschied zur sozial anerkannten Methode ein Kind zu zeugen!

Offline Stefan542

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nur mal so zur info und zum diskutieren:

BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Regressansprüche eines vermeintlichen Vaters gestärkt, der jahrelang Unterhalt für drei „Kuckuckskinder” gezahlt hat. Das Karlsruher Gericht gab einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater seine Unterhaltsleistungen zurückfordert. Bislang scheiterte er daran, dass die Vaterschaft gegen den Willen der Mutter und des Erzeugers nicht festgestellt werden durfte. Der BGH erklärt das nun in solchen Ausnahmefällen für zulässig.

Donnerstag, 17. April 2008, 9:44 © RZ-Online GmbH & dpa-infocom

no risk so fun!  d-b-66 samenflieg

Offline Volker

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #24 am: November 12, 2022, 09:54:01 »
Hallo zusammen
Vllt mal etwas aus der "Sicht" eines "cuckie"
Wir leben mittlerweile über ein Jahrzehnt cuckolding. Seid 5 Jahren nun gemeinsam mit ihm und unseren Kindern ( z. Z 6) zusammen in einem Haus.
Für mich gab es nie einen Zweifel, daß ich voll und ganz zu unseren Kindern "stehe".
Spätestens damals als Jana von ihrem damaligen das erste Mal schwanger war und ich "zugestimmt" hatte... War es und ist es für mich egal, wer ihr zeuger ist. Ich persönlich betrachte es für mich irgendwie als "samenspende" und ja... Ich bin ihr "Papa"... Und sollte es doch irgendwann zur Trennung kommen.... Es sind "meine" Kinder und da bin ich verantwortlich...
Denn... Bei "jedem" hat mich zumindest bei uns Jana gefragt, ob ich es auch möchte.... Und ich habe bei allen zugestimmt...

Grüße cuckie Volker
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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #25 am: November 12, 2022, 12:35:34 »

Wir leben mittlerweile über ein Jahrzehnt cuckolding. Seid 5 Jahren nun gemeinsam mit ihm und unseren Kindern ( z. Z 6) zusammen in einem Haus.
Für mich gab es nie einen Zweifel, daß ich voll und ganz zu unseren Kindern "stehe".

Und wie betrachtet der leibliche Vater die Kinder? In einem Haus hat er ja auch engen Kontakt zu ihnen
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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #26 am: November 14, 2022, 12:25:27 »
Hallo zusammen
Vllt mal etwas aus der "Sicht" eines "cuckie"
Wir leben mittlerweile über ein Jahrzehnt cuckolding. Seid 5 Jahren nun gemeinsam mit ihm und unseren Kindern ( z. Z 6) zusammen in einem Haus.
Für mich gab es nie einen Zweifel, daß ich voll und ganz zu unseren Kindern "stehe".
Spätestens damals als Jana von ihrem damaligen das erste Mal schwanger war und ich "zugestimmt" hatte... War es und ist es für mich egal, wer ihr zeuger ist. Ich persönlich betrachte es für mich irgendwie als "samenspende" und ja... Ich bin ihr "Papa"... Und sollte es doch irgendwann zur Trennung kommen.... Es sind "meine" Kinder und da bin ich verantwortlich...
Denn... Bei "jedem" hat mich zumindest bei uns Jana gefragt, ob ich es auch möchte.... Und ich habe bei allen zugestimmt...

Grüße cuckie Volker

Hi,

Du und Jana leben diese Modell wie glaube ich kauf ein anderes Paar. Ich bewundere euch!

Trotzdem mal nachgefragt: Die Anzahl oben bezieht sich auf die Kinder oder Personen bei euch im Haushalt und lebt da jetzt auch der "Samenspender" mit euch zusammen? Von wieviel Vätern sind denn die Kinder - du schreibst was von "ex". Wie offen lebt ihr denn dein Cucki Dasein im täglichen Leben aus; ich stelle mir das mit Kindern und Lover und Cucki schon schwer vor... Da rutschne diese rechtlichen Fragen schon ganz schön hintenran.

Offline Volker

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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #27 am: November 25, 2022, 16:45:20 »
Hallöchen
Für "unsere" zwerge ist Er der "opi". Im Prinzip ist es nun wie ein "Mehrgenerationenhaus" mit Patchwork-Familie...
Zum "Thema Väter"... Die große ist von ihrem ersten bull/lover. Der hat keinen Kontakt mehr zu uns. Die großen Zwilling von "opi" definitiv. Ganz ehrlich... Wer sie gezeugt hat... Ist mir relativ egal... Ich liebe meine Frau und UNSERE Kinder...!!!!!!
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Re: BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress bei „Kuckuckskindern”
« Antwort #28 am: November 28, 2022, 16:26:07 »
Hallöchen
Für "unsere" zwerge ist Er der "opi". Im Prinzip ist es nun wie ein "Mehrgenerationenhaus" mit Patchwork-Familie...
Zum "Thema Väter"... Die große ist von ihrem ersten bull/lover. Der hat keinen Kontakt mehr zu uns. Die großen Zwilling von "opi" definitiv. Ganz ehrlich... Wer sie gezeugt hat... Ist mir relativ egal... Ich liebe meine Frau und UNSERE Kinder...!!!!!!

Und da stimme ich dir komplett zu. Und wenn ihr auf diese Weise den Lover deiner Frau noch in eurem Haushalt unterbekommen habt - perfekt! Deine Frau musss so glücklich sein...
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